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Document 32025R1466
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1466 of 22 July 2025 amending Implementing Regulation (EU) No 520/2012 on the performance of pharmacovigilance activities provided for in Regulation (EC) No 726/2004 of the European Parliament and of the Council and Directive 2001/83/EC of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1466 der Kommission vom 22. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1466 der Kommission vom 22. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten
C/2025/4827
ABl. L, 2025/1466, 23.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1466/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force., Date of effect: 12/08/2025
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1466 |
23.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1466 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1), insbesondere auf Artikel 87a,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2), insbesondere auf Artikel 108,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission (3) sind bestimmte Durchführungsmaßnahmen für Pharmakovigilanz-Aktivitäten festgelegt. Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Durchführungsverordnung in der Praxis, in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und angesichts der internationalen Harmonisierung im Bereich der Pharmakovigilanz ist es angezeigt, sie zu überarbeiten, ohne dabei Abstriche beim Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu machen. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 ist unter anderem der Inhalt der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation geregelt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Antragsteller und die zuständigen Behörden zu vermeiden, sollten nur erhebliche Abweichungen von den Pharmakovigilanz-Verfahren, deren Auswirkungen und entsprechende Maßnahmen in der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation bis zu ihrer Behebung dokumentiert werden. |
(3) |
Die Zulassungsinhaber können bestimmte Tätigkeiten des Pharmakovigilanz-Systems an Dritte, etwa an spezialisierte Dienstleister, delegieren. Hat der Zulassungsinhaber die Pharmakovigilanz-Aufgaben über Unteraufträge an einen Dritten (oder dieser an einen weiteren Dritten) vergeben, so sollten die Vereinbarungen über die Aufgabenübertragung, die Verantwortlichkeiten jeder Partei sowie die Audit- und Inspektionsvereinbarungen klar dokumentiert werden. Dritte sollten ihre Zustimmung dazu erteilen, vom Zulassungsinhaber oder in seinem Auftrag einem Audit und von den zuständigen Behörden einer Inspektion unterzogen zu werden; dies dient dazu, die Einhaltung aller Aspekte des Pharmakovigilanz-Systems sicherzustellen und zu überprüfen. |
(4) |
Die Zulassungsinhaber müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 Qualitätssysteme für die Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten einrichten. Diese Qualitätssysteme sind gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung Audits zu unterziehen. Um eine höhere Effizienz dieser Audits zu gewährleisten, sollte der Gegenstand dieser Audits in der vorliegenden Verordnung genauer festgelegt werden. Der Dritte, der im Auftrag des Zulassungsinhabers oder in Verbindung mit diesem ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung von Pharmakovigilanz-Aufgaben beauftragt wurde, sollte vom Zulassungsinhaber oder in dessen Auftrag einem Audit unterzogen werden und von den zuständigen Behörden einer Inspektion unterzogen werden können, unabhängig davon, ob diese Verpflichtung in dem Unterauftrag aufgeführt ist. Es ist wichtig, dass die Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen, die im Unterauftrag festgelegt werden sollten, genau kennen; weist ein Unterauftrag Mängel auf, sollte dies die Durchführung von Audits und Inspektionen jedoch nicht beeinträchtigen. |
(5) |
Die EudraVigilance-Datenbank ist das System für die Verwaltung und Analyse von Informationen über unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, die zugelassen sind oder in klinischen Prüfungen untersucht werden. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden überwachen die Daten in der EudraVigilance-Datenbank kontinuierlich. Diese Datenbank steht auch den Zulassungsinhabern insoweit offen, als dies für die Erfüllung ihrer Pharmakovigilanz-Pflichten erforderlich ist. Ausgehend von den Erfahrungen mit der Überwachung der Daten in der EudraVigilance-Datenbank durch die Zulassungsinhaber sollten die Anforderungen an die Zulassungsinhaber präzisiert werden, auch die Anforderungen betreffend die Signalvalidierung und die anschließende Meldung an die Agentur und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden. |
(6) |
Um die Interoperabilität der Systeme zu erleichtern, eine Doppelung der Erfassungsvorgänge für dieselben Informationen zu vermeiden und einen einfacheren Informationsaustausch zu ermöglichen, wird in der vorliegenden Verordnung den Entwicklungen der internationalen Normen, deren sich die Zulassungsinhaber, die zuständigen einzelstaatlichen Behörden und die Agentur bei der Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten bedienen, ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit bestimmter terminologischer Aktualisierungen. |
(7) |
Verdachtsfälle unerwünschter Wirkungen eines Arzneimittels werden durch Unbedenklichkeitsberichte über Einzelfälle an die EudraVigilance-Datenbank gemeldet. Diese Berichte sollten so vollständig wie möglich sein, aber um eine gewisse Standardisierung der Berichte zu gewährleisten, sollten in allen Fällen Mindestmeldeanforderungen gelten. |
(8) |
Im Interesse einer besseren Quellenangabe in den Unbedenklichkeitsberichten über Einzelfälle sollten die Mitgliedstaaten und die Zulassungsinhaber bei der Meldung von Verdachtsfällen unerwünschter Wirkungen den „Digital Object Identifier“ (DOI) angeben, sofern er verfügbar ist. |
(9) |
Um den regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsbericht inhaltlich zu präzisieren und zu erweitern, sollte dieser Bericht aktuelle Informationen über die Umsetzung von Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten. |
(10) |
Haben die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die Agentur oder die Kommission Bedenken hinsichtlich der Unbedenklichkeit eines Arzneimittels, so können sie einen Zulassungsinhaber verpflichten, nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung einzuleiten, durchzuführen oder zu finanzieren. Im Interesse ihrer Transparenz sollte der Zulassungsinhaber diese Studien im von der Agentur geführten elektronischen Register für nach der Zulassung durchgeführte Studien registrieren. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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(2) |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) „Alle größeren und kritischen Abweichungen von den Pharmakovigilanz-Verfahren, deren Auswirkungen und entsprechende Maßnahmen werden in der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation bis zu ihrer Behebung dokumentiert.“ |
(3) |
In Artikel 6 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 und Artikel 11 Absatz 2 nimmt der Zulassungsinhaber folgende Elemente in die Unteraufträge auf:
Dieser Absatz gilt entsprechend für Dritte, die vom Zulassungsinhaber an sie vergebene Aufgaben wiederum an Unterauftragnehmer vergeben. (4) Dritte dürfen keine Pharmakovigilanz-Aufgaben, die ihnen der Zulassungsinhaber zugewiesen hat, ohne dessen schriftliche Zustimmung als Unterauftrag weiter vergeben.“ |
(4) |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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(5) |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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(6) |
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) „Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden und die Agentur führen in regelmäßigen Abständen unter Verwendung einer einheitlichen Methode risikobasierte Audits des Qualitätssystems durch, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Artikel 8, 14, 15 und 16 entspricht, und um seine Wirksamkeit festzustellen. Die Audits müssen einen festgelegten Zeitraum erfassen, und in ihrem Rahmen ist zu prüfen, ob die vom Audit betroffenen einschlägigen Pharmakovigilanz-Tätigkeiten den Strategien, Prozessen und Verfahren des Qualitätssystems entsprechen.“ |
(7) |
In Artikel 18 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Die Zulassungsinhaber überwachen die in der Eudravigilance-Datenbank gespeicherten Daten und nutzen sie gemeinsam mit Daten aus anderen Quellen. (3) Die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur sorgen für die fortlaufende Überwachung der EudraVigilance-Datenbank mit einer den ermittelten Risiken, den potenziellen Risiken und dem weiteren Informationsbedarf angemessenen Häufigkeit.“ |
(8) |
In Artikel 19 Absatz 1 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung: „Für die Zwecke der Überwachung der Daten in der EudraVigilance-Datenbank werden nur Signale berücksichtigt, die mit Verdachtsfällen einer unerwünschten Reaktion zusammenhängen.“ |
(9) |
In Artikel 21 wird Absatz 2 gestrichen. |
(10) |
In Artikel 21 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Wird es für nötig erachtet, ein von einer einzelstaatlichen zuständigen Behörde oder der Agentur validiertes Signal weiter zu analysieren, wird dieses schnellstmöglich und nicht später als 30 Tage nach Eingang folgendermaßen bestätigt:
Bei der Analyse des validierten Signals können die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur weitere über das Arzneimittel vorliegende Informationen berücksichtigen. Wird die Validität des Signals nicht bestätigt, ist bei Folgemeldungen zum selben Arzneimittel nicht bestätigten Signalen zu diesem Arzneimittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 validieren und bestätigen die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur jedes Signal, das sie während ihrer fortlaufenden Überwachung der EudraVigilance-Datenbank erkennen.“ |
(11) |
Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Agentur stellt außerdem eine geeignete Unterstützung für die Nutzung der EudraVigilance-Datenbank durch die Zulassungsinhaber sicher.“ |
(12) |
In Artikel 25 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Für die Klassifizierung, Abfrage, Darstellung, Nutzen-Risiko-Bewertung und Beurteilung, den elektronischen Austausch und die Mitteilung von Pharmakovigilanz- und Arzneimittelinformationen verwenden die Mitgliedstaaten, Zulassungsinhaber und die Agentur folgende Terminologie:
(2) Mitgliedstaaten, einzelstaatliche zuständige Behörden oder Zulassungsinhaber beantragen erforderlichenfalls die Aufnahme eines neuen Begriffs in die in Absatz 1 genannte Terminologie bei dem Internationalen Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel, der Europäischen Arzneibuch-Kommission, dem Europäischen Komitee für Normung oder der Internationalen Normungsorganisation. In diesem Fall informieren sie die Agentur entsprechend.“ |
(13) |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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(14) |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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(15) |
Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der regelmäßig aktualisierte Unbedenklichkeitsbericht enthält aktuelle Informationen über die Durchführung der Maßnahmen zur Risikominimierung sowie die Ergebnisse der Bewertungen der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikominimierung, die für die Nutzen-Risiko-Bewertung relevant sind.“ |
(16) |
In Artikel 36 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Der Zulassungsinhaber gibt das Studienprotokoll, die Zusammenfassung des Studienabschlussberichts und den Studienabschlussbericht in das von der Agentur geführte elektronische Register für nach der Zulassung durchgeführte Studien ein. Der Zulassungsinhaber übermittelt dem Register elektronisch vor Beginn der Datenerhebung das Studienprotokoll und binnen eines Monats nach Fertigstellung des Studienabschlussberichts die Zusammenfassung des Studienabschlussberichts.“ |
(17) |
In Anhang II Teil III „Format der elektronischen regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte“ wird Nummer 16.5 wie folgt geändert:
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(18) |
In Anhang III Abschnitt 3 „Format des Abschlussberichts über die Studie“ wird Nummer 5 Buchstabe f wie folgt geändert:
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Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Februar 2026.
Artikel 1 Absätze 7 und 9 gilt jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj.
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/520/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1466/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)