This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22023X0417(02)
Joint Declaration of the Union and the United Kingdom in the Joint Committee established by the Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community of 24 March 2023 on the application of Article 10(1) of the Windsor Framework (See Joint Declaration No 1/2023.)
Gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Groẞbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 über die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens (Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.)
Gemeinsame Erklärung der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Groẞbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 über die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens (Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.)
PUB/2023/434
ABl. L 102 vom 17.4.2023, pp. 88–89
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/88 |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS
vom 24. März 2023
über die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens (1)
Die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits regeln die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und der Union zur Subventionskontrolle im Allgemeinen und gewährleisten gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union.
Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens besteht unabhängig von diesen Bestimmungen. Im Windsor-Rahmen kommt zum Ausdruck, dass Nordirland sowohl einen einzigartigen Zugang zum Binnenmarkt der Union hat als auch wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist. Vor diesem Hintergrund sollte Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens so verstanden werden, dass er nur für den dem Windsor-Rahmen unterliegenden Handel mit Waren oder auf dem Strommarkt (im Folgenden „Waren“) zwischen Nordirland und der Union relevant ist.
Am 17. Dezember 2020 gab die Union im mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss die folgende Einseitige Erklärung ab: „Bei der Anwendung von Artikel 107 AEUV auf die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls genannten Situationen trägt die Europäische Kommission der Tatsache, dass Nordirland wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, gebührend Rechnung. Die Europäische Union betont, dass eine Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union, der Gegenstand dieses Protokolls ist, in keinem Fall nur hypothetisch sein, vermutet werden oder ohne echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland sein kann. Es muss nachgewiesen werden, warum die Maßnahme geeignet ist, eine solche Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union zu haben, und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme.“
Diese Gemeinsame Erklärung über die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens baut auf der Einseitigen Erklärung der Union auf, in der die Stellung Nordirlands im Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs bekräftigt und zugleich sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt der Union geschützt wird. Sie stellt die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens klar, legt die spezifischen Umstände fest, unter denen es wahrscheinlich ist, dass diese Bestimmung greift, wenn im Vereinigten Königreich Beihilfen gewährt werden, und sie kann zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden.
Damit bei einer Maßnahme davon auszugehen ist, dass sie einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland aufweist und somit Auswirkungen auf den Handel zwischen Nordirland und der Union im Windsor-Rahmen hat, muss sie tatsächliche vorhersehbare Auswirkungen auf diesen Handel haben. Die betreffenden tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen sollten wesentlich sein und nicht nur hypothetisch oder vermutet sein.
Bei Maßnahmen, die einem in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährt werden, können die Größe des Unternehmens, die Höhe der Beihilfe und die Präsenz des Unternehmens auf dem relevanten Markt in Nordirland zu den für die Wesentlichkeit relevanten Faktoren zählen. Zwar stellt das bloße Inverkehrbringen von Waren auf dem nordirischen Markt allein noch keinen unmittelbaren und echten Bezug dar, bei dem Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, jedoch haben Maßnahmen, die in Nordirland ansässigen Begünstigten gewährt werden, mit größerer Wahrscheinlichkeit wesentliche Auswirkungen.
Bei in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährten Maßnahmen, die wesentliche Auswirkungen haben, muss für das Bestehen eines unmittelbaren und echten Bezugs, aufgrund dessen Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, zusätzlich nachgewiesen werden, dass der wirtschaftliche Vorteil der Beihilfe ganz oder teilweise an ein Unternehmen in Nordirland oder über die in Nordirland in Verkehr gebrachten relevanten Waren, beispielsweise durch einen Verkauf unter dem Marktpreis, weitergegeben würde.
Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich werden in ihren jeweiligen Leitlinien die Umstände darlegen, unter denen Artikel 10 des Windsor-Rahmens zur Anwendung kommt, und detailliertere Informationen zur Verfügung stellen, sodass sowohl Beihilfegeber als auch Unternehmen im Vereinigten Königreich mehr Planungssicherheit erhalten.
(1) Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023.