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Document 12016A082

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 7 - Überwachung der Sicherheit
Artikel 82

ABl. C 203 vom 7.6.2016, pp. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_82/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/33


Artikel 82

Die Inspektoren werden von der Kommission eingestellt.

Ihnen liegt ob, sich die in Artikel 79 vorgesehene Buchführung vorlegen zu lassen und sie zu prüfen. Sie berichten der Kommission über jeden Verstoß.

Die Kommission kann eine Richtlinie erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem festgestellten Verstoß ein Ende zu setzen. Sie gibt dem Rat hiervon Kenntnis.

Kommt der Mitgliedstaat dieser Richtlinie der Kommission innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte Mitgliedstaat, in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unmittelbar den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.


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