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Document 12016A018

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 2 - Sonstige Kenntnisse
c)Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen -
Artikel 18

ABl. C 203 vom 7.6.2016, pp. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_18/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/13


Artikel 18

Zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecken wird ein Schiedsausschuss gebildet; der Rat bestellt die Mitglieder und legt die Geschäftsordnung dieses Ausschusses auf Vorschlag des Gerichtshofs der Europäischen Union fest.

Die Parteien können gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses binnen einem Monat nach deren Zustellung beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen. Die Nachprüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt sich auf die förmliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung und auf die Auslegung dieses Vertrages durch den Schiedsausschuss.

Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsausschusses haben unter den Parteien Rechtskraft. Sie sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.


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