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Document 12016A054
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE II - PROVISIONS FOR THE ENCOURAGEMENT OF PROGRESS IN THE FIELD OF NUCLEAR ENERGY#CHAPTER 6 - Supplies#Section 1 - The Agency#Article 54
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 6 - Versorgung
Abschnitt 1 - Die Agentur
Artikel 54
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 6 - Versorgung
Abschnitt 1 - Die Agentur
Artikel 54
ABl. C 203 vom 7.6.2016, pp. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_54/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/25 |
Artikel 54
Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Satzung der Agentur fest.
Die Satzung kann in derselben Weise geändert werden.
Sie bestimmt das Kapital der Agentur und die Art und Weise, in der es aufgebracht wird. Die Mehrheit des Kapitals muss in jedem Falle der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gehören. Die Aufteilung des Kapitals wird von den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen.
Die Satzung legt die Art und Weise der kaufmännischen Geschäftsführung der Agentur fest. Sie kann zur Deckung der Betriebskosten der Agentur die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze vorsehen.