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Document 12016A008

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 1 - Förderung der Forschung
Artikel 8

ABl. C 203 vom 7.6.2016, pp. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Information about publishing Official Journal not found, pp. 8–9 (EN)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_8/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/8


Artikel 8

(1)   Die Kommission errichtet nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik eine Gemeinsame Kernforschungsstelle.

Diese sorgt für die Durchführung der Forschungsprogramme und der anderen, ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben.

Sie sorgt ferner für die Festlegung einer einheitlichen Fachsprache und eines einheitlichen Maßsystems auf dem Kerngebiet.

Sie errichtet eine Zentralstelle für das Messwesen auf dem Kerngebiet.

(2)   Die Tätigkeit der Kernforschungsstelle kann aus geographischen oder arbeitstechnischen Gründen in getrennten Anlagen ausgeübt werden.


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