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Document 12016A020

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 2 - Sonstige Kenntnisse
c)Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen -
Artikel 20

ABl. C 203 vom 7.6.2016, pp. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_20/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/13


Artikel 20

Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der in Artikel 19 bezeichneten Benachrichtigung der Kommission wie auch gegebenenfalls dem lizenzantragstellenden Dritten vorschlagen, einen Schiedsvertrag zu schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.

Lehnt die Kommission oder der Lizenzantragsteller den Abschluss eines solchen Schiedsvertrags ab, so kann die Kommission den Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen nicht ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen.

Stellt der aufgrund eines Schiedsvertrags angerufene Schiedsausschuss fest, dass das Ersuchen der Kommission den Bestimmungen des Artikels 17 entspricht, so erlässt er eine mit Gründen versehene Entscheidung, welche die Lizenzerteilung zugunsten des Lizenzantragstellers beinhaltet und in der die Bedingungen und die Vergütung für die Lizenz festgesetzt werden, soweit sich die Parteien hierüber nicht geeinigt haben.


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