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Document 12016A015
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE II - PROVISIONS FOR THE ENCOURAGEMENT OF PROGRESS IN THE FIELD OF NUCLEAR ENERGY#CHAPTER 2 - Dissemination of information#Section 2 - Other information#(a)Dissemination by amicable agreement - #Article 15
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 2 - Sonstige Kenntnisse
a)Verbreitung auf gütlichem Wege -
Artikel 15
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 2 - Sonstige Kenntnisse
a)Verbreitung auf gütlichem Wege -
Artikel 15
ABl. C 203 vom 7.6.2016, pp. 10–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_15/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/10 |
Artikel 15
Die Kommission legt ein Verfahren fest, nach dem durch ihre Vermittlung Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten austauschen können, soweit es sich nicht um Ergebnisse handelt, welche der Gemeinschaft aus der Durchführung von Forschungsaufträgen der Kommission zustehen.
Dieses Verfahren muss den vertraulichen Charakter des Austausches gewährleisten. Die mitgeteilten Ergebnisse können jedoch von der Kommission an die Gemeinsame Kernforschungsstelle zu Dokumentationszwecken weitergeleitet werden; dies hat keinerlei Nutzungsrecht zur Folge, soweit nicht derjenige, von dem die Mitteilung ausgeht, zugestimmt hat.