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Document 12016M055
Consolidated version of the Treaty on European Union#TITLE VI - FINAL PROVISIONS#Article 55 (ex Article 53 TEU)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 55 (ex-Artikel 53 EUV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
TITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 55 (ex-Artikel 53 EUV)
ABl. C 202 vom 7.6.2016, pp. 45–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/45 |
Artikel 55
(ex-Artikel 53 EUV)
(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
(2) Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.