这是indexloc提供的服务,不要输入任何密码
Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12016E021

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ZWEITER TEIL - NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV)

ABl. C 202 vom 7.6.2016, pp. 57–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_21/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/57


Artikel 21

(ex-Artikel 18 EGV)

(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)   Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.

(3)   Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.


Top