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Document 12016E/PRO/33
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PROTOCOL (No 33) CONCERNING ARTICLE 157 OF THE TREATY ON THE FUNCTIONING OF THE EUROPEAN UNION
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
PROTOKOLL (Nr. 33) ZU ARTIKEL 157 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
PROTOKOLL (Nr. 33) ZU ARTIKEL 157 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
ABl. C 202 vom 7.6.2016, pp. 318–318
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/318 |
PROTOKOLL (Nr. 33)
ZU ARTIKEL 157 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Im Sinne des Artikels 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.