This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 12016E/PRO/14
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PROTOCOL (No 14) ON THE EURO GROUP
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
PROTOKOLL (Nr. 14) BETREFFEND DIE EURO-GRUPPE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
PROTOKOLL (Nr. 14) BETREFFEND DIE EURO-GRUPPE
ABl. C 202 vom 7.6.2016, pp. 283–283
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/283 |
PROTOKOLL (Nr. 14)
BETREFFEND DIE EURO-GRUPPE
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen, bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen Sitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Europäische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission vorbereitet werden.
Artikel 2
Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.