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Document 12016A005

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 1 - Förderung der Forschung
Artikel 5

ABl. C 203 vom 7.6.2016, pp. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_5/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/7


Artikel 5

Um die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten betriebenen Forschung zu fördern und sie zu ergänzen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie Personen oder Unternehmen auf, ihr die in dieser Aufforderung bezeichneten Forschungsprogramme zu übermitteln. Sie tut dies entweder durch an bestimmte Empfänger gerichtete und ihrer Regierung mitgeteilte Anfragen oder durch allgemeine Bekanntmachung.

Nachdem die Kommission den Beteiligten jede Möglichkeit zur Äußerung gegeben hat, kann sie zu jedem ihr übermittelten Forschungsprogramm eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Sie muss dies tun, wenn der Staat oder die Person oder das Unternehmen, die ein Forschungsprogramm übermittelt haben, es beantragen.

Durch diese Stellungnahmen rät die Kommission von überflüssiger Doppelarbeit ab und weist die Forschung auf noch unzureichend bearbeitete Gebiete hin. Die Kommission darf die Programme nur mit Zustimmung der Staaten, Personen oder Unternehmen veröffentlichen, die sie übermittelt haben.

Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste der Kernforschungsgebiete, die nach ihrer Auffassung noch unzureichend bearbeitet sind.

Die Kommission kann die Vertreter öffentlicher und privater Forschungszentren sowie alle Sachverständigen, die auf demselben oder einem verwandten Gebiet Forschungsarbeit leisten, zu Tagungen einladen, die der gegenseitigen Beratung und Unterrichtung dienen.


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