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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1534 |
23.7.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1534 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Juli 2025
über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) bestimmt die Kommission den Zeitpunkt, ab dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. |
(2) |
Die Kommission hat nicht alle Mitteilungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 erhalten, was eine der Voraussetzungen für die Entscheidung über die Inbetriebnahme des EES ist. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2017/2226 ermöglicht allein die vollständige Inbetriebnahme und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, das EES vollständig für alle im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen und an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig zu nutzen. Die vollständige Inbetriebnahme aller EES-Funktionen an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig stellt jedoch ein Risiko für die Resilienz des EES insgesamt und für den Personenverkehr an den Außengrenzen dar. |
(4) |
Um die reibungslose Einführung des EES sicherzustellen, seine rechtzeitige Einführung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität einzuräumen, sodass sie mit der Nutzung des EES innerhalb eines klar definierten Zeitraums beginnen können, und um technische und operative Anpassungen bei der Inbetriebnahme des EES zu erleichtern, müssen Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des EES festgelegt werden, während der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, sich für eine Einführung des EES in mehreren Phasen zu entscheiden. Um sicherzustellen, dass bei derartigen Anpassungen potenziellen Reiseströmen und saisonalen Spitzenzeiten Rechnung getragen und gleichzeitig berücksichtigt wird, dass die schrittweise Inbetriebnahme des EES Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine erhöhte Arbeitsbelastung an Grenzübergangsstellen haben kann, sollte eine solche schrittweise Inbetriebnahme auf eine Dauer von 180 Tagen begrenzt sein. |
(5) |
Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorübergehend abzuweichen. Andere Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226, die nicht von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, gelten gemäß der genannten Verordnung. Insbesondere gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226 für die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten, und diese Daten werden daher als zuverlässig und genau angesehen. Zudem berührt die vorliegende Verordnung nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 übermittelten Mitteilungen. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten, die nicht vorhaben, das EES von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig zu nutzen, sollten den Betrieb des EES schrittweise aufnehmen, um an einer oder mehreren Grenzübergangsstellen oder auf einer oder mehreren Kontrollspuren solcher Grenzübergangsstellen die Daten von im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise zu erfassen. Nach Möglichkeit sollten die Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Inbetriebnahme des EES verschiedene Arten von Grenzübergangsstellen (Luft-, Land- und Seegrenzen) kombinieren. Um den kontrollierten Start des EES sicherzustellen und mögliche lange Wartezeiten an den Grenzen besser zu bewältigen und zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls und sofern erforderlich alle Funktionen des EES schrittweise einführen und die Daten aller im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen nach und nach erfassen. Um sicherzustellen, dass das EES an allen Grenzübergangsstellen in der EU, für die die Mitgliedstaaten eine schrittweise Inbetriebnahme des EES vorgesehen haben, vollständig genutzt wird, sollte seine Einführung in Phasen erfolgen, mit denen die Mindestanforderungen festgelegt werden sollten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Einführung des EES auf nationaler Ebene zu beschleunigen oder das EES von Beginn seiner Inbetriebnahme an vollständig einzuführen. Die schrittweise Verarbeitung von Daten im EES sollte unter vollständiger Wahrung der Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen und weder direkt noch indirekt zu irgendeiner Form von Diskriminierung oder Profiling im Sinne der genannten Verordnung führen. Die Kommission sollte, sofern erforderlich, in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere praktische Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES während seiner schrittweisen Inbetriebnahme zur Verfügung stellen. |
(7) |
Um die reibungslose Einführung des EES zu erleichtern, sollte die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) einen übergeordneten Einführungsplan ausarbeiten, mit dem den Mitgliedstaaten und Europol Leitlinien für die Planung und Durchführung der Einführung des EES während seiner schrittweisen Inbetriebnahme an die Hand gegeben werden (im Folgenden „übergeordneter Einführungsplan von eu-LISA“). eu-LISA soll diesen Plan dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und Europol vorlegen. Mit diesem Plan sollten die Leistungs- und Verfügbarkeitsziele des Zentralsystems des EES sowie die Strategie für den Fall möglicher geringfügiger, schwerwiegender und blockierender Funktionsstörungen bestätigt werden, Verfahren für unvorhergesehene Fälle vorgegeben und den Mitgliedstaaten und Europol Leitlinien für den Betrieb des Zentralsystems des EES an die Hand gegeben werden. Dieser Plan sollte vom Verwaltungsrat von eu-LISA angenommen werden. Bei den Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Inbetriebnahme oder die Beschleunigung sollte der übergeordnete Einführungsplan von eu-LISA berücksichtigt werden. |
(8) |
Um die reibungslose Einführung des EES zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission und eu-LISA einen nationalen Einführungsplan ausarbeiten und diesen der Kommission vorlegen. Die nationalen Einführungspläne sollten für jede Phase der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Informationen über die festgelegten Grenzwerte und Anforderungen enthalten, insbesondere i) das Datum, ab dem das EES voraussichtlich an Grenzübergangsstellen eingesetzt wird, ii) den voraussichtlichen prozentualen Anteil der zukünftig im EES erfassten geschätzten Anzahl von Grenzübertritten an der Gesamtzahl der im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen und iii) gegebenenfalls die biometrischen Funktionen, die an den Grenzübergangsstellen voraussichtlich eingesetzt werden. eu-LISA sollte prüfen, ob die nationalen Einführungspläne in technischer Hinsicht mit dem übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA übereinstimmen, und bestätigen, dass sie keine Mängel aufweisen, die die Inbetriebnahme des EES weiter verzögern könnten. Die Kommission sollte die Gesamtkohärenz aller nationalen Einführungspläne prüfen und ob die einzelnen nationalen Einführungspläne im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten und Anforderungen stehen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Einführungspläne werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich, soweit erforderlich, mit den Betreibern von Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen abzustimmen. Wenn ein Mitgliedstaat plant, das EES an einer bestimmten Grenzübergangsstelle in Betrieb zu nehmen oder die biometrischen Funktionen des EES zu nutzen, sollte er die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an der jeweiligen Grenzübergangsstelle darüber informieren. Um die Einhaltung der schrittweisen Inbetriebnahme des EES zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA monatliche Berichte über die Umsetzung ihrer nationalen Einführungspläne vorlegen. In diesen monatlichen Berichten sollten Abweichungen und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen aufgeführt werden, wenn diese zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte und Anforderungen notwendig waren. Die Kommission soll die Vorlage präziser nationaler Einführungspläne und monatlicher Berichte durch die Mitgliedstaaten erleichtern. |
(9) |
Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen in diesem Zeitraum bei der Ein- und Ausreise systematisch abgestempelt werden. Die nationalen Behörden sollten die mögliche Unvollständigkeit der Ein-/Ausreisedatensätze oder der Einreiseverweigerungsdatensätze berücksichtigen. Sind keine einschlägigen EES-Datensätze vorhanden, so sollten die nationalen Behörden die Stempel als maßgebend ansehen. Fehlt ein Stempel, so sollten die nationalen Behörden die im EES erfassten Daten als maßgebend ansehen. Bei Abweichungen zwischen dem persönlichen Dossier, das biometrische Daten enthält, und dem Stempel sollten die nationalen Behörden die EES-Daten als maßgebend ansehen. Bei Abweichungen zwischen dem persönlichen Dossier, das keine biometrischen Daten enthält, und dem Stempel oder in Fällen gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 sollten die nationalen Behörden in jedem Einzelfall entscheiden, ob der Stempel oder die EES-Daten maßgebend sind. |
(10) |
Da die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten möglicherweise unvollständig sind, sollten die nationalen Behörden die Ergebnisse des automatisierten Systems für die Berechnung der verbleibenden Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen nicht berücksichtigen. Ebenso sollten die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder den automatisierten Mechanismus zur Ermittlung oder Kennzeichnung des Fehlens von Ausreisedatensätzen nach Ablauf eines zulässigen Aufenthalts noch die Datensätze, laut denen die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten wurde, noch die erstellten Listen von Personen, die als Aufenthaltsüberzieher identifiziert wurden, berücksichtigen. |
(11) |
Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit einzuräumen, damit sie Anpassungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme des EES vornehmen können, sollte die Verwendung biometrischer Funktionen an Grenzübergangsstellen während der ersten 60 Tage der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, diese Funktionen schon während dieses Zeitraums zu nutzen, um einen reibungslosen operativen Übergang zu unterstützen und die rechtzeitige Erkennung und Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Einführung zu ermöglichen. Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES sollten die Mitgliedstaaten an mindestens der Hälfte ihrer Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen einsetzen. Die Bereitstellung biometrischer Daten sollte keine Einreisevoraussetzung für im EES zu erfassende Drittstaatsangehörige an Grenzübergangsstellen sein, an denen das EES ohne biometrische Funktionen betrieben wird. |
(12) |
Um der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass die biometrischen Funktionen des EES an den Grenzübergangsstellen schrittweise eingeführt werden müssen, sollte die biometrische Verifizierung von im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen nur an den Grenzübergangsstellen durchgeführt werden, an denen das EES mit biometrischen Funktionen betrieben wird. |
(13) |
Um die Kohärenz des Betriebs der Interoperabilität zwischen dem durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates (6) eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS) und dem EES sicherzustellen, sollte nur an den Grenzübergangsstellen direkt auf das VIS zugegriffen werden, an denen das EES nicht in Betrieb ist. An Grenzübergangsstellen, an denen das EES in Betrieb ist, sollten die Grenzbehörden die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS nutzen. |
(14) |
Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES zu erfassen sind, sollten in Form einer Mustervorlage gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten unterrichtet werden. Die diesen Drittstaatsangehörigen bereitzustellenden Informationen sollten Hinweise auf die schrittweise Inbetriebnahme des EES enthalten. Diese Drittstaatsangehörigen sollten in der Mustervorlage über ihre Pflicht zur Bereitstellung biometrischer Daten an den Grenzübergangsstellen, an denen diese Pflicht eine Einreisevoraussetzung darstellt, über die Konsequenzen der Nichtbereitstellung biometrischer Daten, dass sie die verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht elektronisch überprüfen werden können, und über die Möglichkeit, den auf der Website der Kommission verfügbaren Kurzaufenthaltsrechner zu nutzen, informiert werden. |
(15) |
Um der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Informationen auf der EES-Website regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen. |
(16) |
Die Kommission sollte unter Einbeziehung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ihr Informationsmaterial anpassen, das vor dem Hintergrund von Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/2226 ausgearbeitet wurde, damit die Informationskampagne begleitend zur schrittweisen Inbetriebnahme des EES durchgeführt werden kann. |
(17) |
Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES werden Drittstaatsangehörige nicht in der Lage sein, mithilfe des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Web-Dienstes die genaue Dauer ihres zulässigen Aufenthalts elektronisch zu überprüfen. |
(18) |
Diese Verordnung berührt nicht die in Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (7) (im Folgenden „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“) und in der Richtlinie 2001/51/EG (8) des Rates festgelegten Verpflichtungen von Beförderungsunternehmern im Luft- und Seeverkehr sowie von Beförderungsunternehmen, die im internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern. In diesem Zusammenhang sollten die Beförderungsunternehmer die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel überprüfen. Um eine wirksame Kommunikation mit den Beförderungsunternehmern über die differenzierte Anwendung des EES an den Grenzübergangsstellen sicherzustellen, die letztlich den Reisenden zugutekommt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten den Einsatz des EES an ihren Grenzübergangsstellen auf transparente Weise handhaben. |
(19) |
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 sehen einen Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen für die Inbetriebnahme des EES vor. Um eine schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist eine Abweichung von diesen Artikeln erforderlich, damit sichergestellt ist, dass der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen erst nach Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES gelten. Die Geltung dieser Abweichung endet fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. |
(20) |
Damit die nationalen Behörden und die Agenturen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Entscheidungen treffen, die ausschließlich auf im EES erfassten Daten beruhen, sollten sie berücksichtigen, dass im EES angelegte persönliche Dossiers unvollständige Datensätze enthalten können. Die Geltung dieser Abweichung sollte fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES enden, um der in Artikel 34 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten fünfjährigen Speicherfrist für Datensätze, für die der Ausreisedatensatz fehlt, Rechnung zu tragen. Einreise- und Ausreisedatensätze, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erstellt werden, sollten weder für automatisierte Meldungen noch für automatisierte Prozesse verwendet werden, auch nicht für die automatisierte Abfrage des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), das mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingeführt wurde. |
(21) |
Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Änderung und die vorzeitige Löschung von Daten sollten die Mitgliedstaaten die unvollständigen Daten ergänzen, soweit dies angesichts der begrenzten Verfügbarkeit der im EES erfassten Datensätze während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES möglich ist. |
(22) |
Die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollte während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht auf im EES erfasste Daten für Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen zugreifen, da die Daten unvollständig sind, was zu irreführenden Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen führen könnte. |
(23) |
Um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ein wirksames Management der Außengrenzen sicherzustellen, sollten die folgenden Vorschriften gelten. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird, sollten Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 in der Fassung durchgeführt werden, die am Tag vor dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, sollten die Grenzübertrittskontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 durchgeführt werden, sowie gemäß den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen spezifischen Abweichungen von jenen Verordnungen in Bezug auf die Verifizierung an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird, um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen. Diese Grenzübertrittskontrollen sollten unbeschadet der Verifizierung von Visuminhabern anhand von Fingerabdrücken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) durchgeführt werden. |
(24) |
Um die wirksame Anpassung der technischen und organisatorischen Vorkehrungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES in jedem Mitgliedstaat zu ermöglichen und um möglichen Ausfällen des Zentralsystems des EES, der nationalen Systeme oder der Kommunikationsinfrastruktur Rechnung zu tragen, durch die der Betrieb des EES erheblich gestört wird, oder um außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass die Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle unzumutbar werden, sollten alle Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES und unabhängig davon, ob sie das EES vollständig oder schrittweise in Betrieb nehmen, die Möglichkeit haben, den Betrieb des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise auszusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn eine solche Aussetzung unbedingt erforderlich ist, und nur für den kürzest möglichen Zeitraum. Bei einer teilweisen Aussetzung sollte die Erfassung biometrischer Daten im EES ausgesetzt werden. Bei einer vollständigen Aussetzung sollten keine Daten im EES erfasst werden. Eine derartige Aussetzung sollte die Verpflichtungen in Bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES unberührt lassen, sie kann sich jedoch vorübergehend auf die Schwellenwerte für die Erfassung auswirken. |
(25) |
Um zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz des EES mit biometrischen Funktionen zu mindern, sollten alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter außergewöhnlichen Umständen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben, die Erfassung biometrischer Daten im EES nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES auszusetzen. Eine solche Aussetzung sollte nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES während eines begrenzten Zeitraums von 90 Tagen möglich sein. Diese Frist sollte automatisch um 60 Tage verlängert werden, wenn weniger als 80 % der im EES angelegten persönlichen Dossiers während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES biometrische Daten enthalten. |
(26) |
eu-LISA sollte Berichte über die Statistiken zur Nutzung des EES erstellen, um die Leistung des EES zu bewerten, die Einhaltung des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA und der nationalen Einführungspläne durch die Mitgliedstaaten zu beurteilen, verbesserungswürdige Bereiche zu ermitteln, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu überwachen und die Entscheidungsfindung bezüglich der Weiterentwicklung und Optimierung des EES zu unterstützen. Des Weiteren soll eu-LISA gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 Statistiken über die Nutzung des EES während der schrittweisen Inbetriebnahme veröffentlichen. Darüber hinaus sollte eu-LISA die regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat von eu-LISA fortsetzen. Der Verwaltungsrat von eu-LISA sollte die schrittweise Inbetriebnahme überwachen. |
(27) |
Die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf den übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA und die nationalen Einführungspläne sollten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnen. Im Rahmen des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA und der nationalen Einführungspläne sollte der von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmte Zeitpunkt berücksichtigt werden, ab dem das EES seinen Betrieb aufnehmen soll. Alle in diesem Artikel genannten Bedingungen müssen fristgerecht erfüllt werden, damit die Kommission die Entscheidung zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem das EES den Betrieb aufnehmen soll, vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten und unter Berücksichtigung des vom Rat am 5. März 2025 gebilligten Fahrplans für die Interoperabilität annehmen kann. Insbesondere müssen alle Mitteilungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung rechtzeitig bei der Kommission eingehen. Die schrittweise Inbetriebnahme des EES und die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen sollten ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem das EES den Betrieb gemäß der Entscheidung der Kommission nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufnehmen soll. Da in der vorliegenden Verordnung befristete Abweichungen vorgesehen sind, sollte ihre Geltung 180 Tage nach diesem Zeitpunkt enden. Die Bestimmungen über Abweichungen von der Anwendung des Übergangszeitraums und der Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226, vom Zugriff auf EES-Daten und von der Verifizierung der in den Reisedokumenten angebrachten Stempel durch die Beförderungsunternehmer sowie die Bestimmungen über die Aussetzung des EES sollten jedoch während eines begrenzten Zeitraums nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES gelten. |
(28) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Regeln für die schrittweise Inbetriebnahme des EES und für Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 festzulegen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(29) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt. |
(30) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (12) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
31) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (14) genannten Bereich gehören. |
(32) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (15) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (16) genannten Bereich gehören. |
(33) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (17) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (18) genannten Bereich gehören. |
(34) |
Für Zypern stellen die das VIS betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig mit diesem zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. Der Betrieb des EES setzt voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde. Da das EES nur von denjenigen Mitgliedstaaten eingesetzt wird, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES die Bedingungen bezüglich des VIS erfüllen, wird Zypern das EES nicht ab der Inbetriebnahme einsetzen. Zypern soll an das EES angeschlossen werden, sobald die Bedingungen des in der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Verfahrens erfüllt sind. |
(35) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) angehört und hat am 10. März 2025 seine Stellungnahme abgegeben. |
(36) |
Mit dieser Verordnung werden strenge Vorschriften für den Zugang zum EES und die Garantien festgelegt, die für diesen Zugang während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES und während eines bestimmten Zeitraums nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erforderlich sind. Außerdem wird darin das Recht von Einzelpersonen auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Löschung und Regress, insbesondere ihr Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, gewahrt und die Überwachung der Verarbeitung von EES-Daten durch unabhängige Behörden beibehalten. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, den Rechten des Kindes, den Rechten älterer Menschen, der Integration von Menschen mit Behinderung und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. |
(37) |
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ergeben — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingeführten Einreise-/Ausreisesystems (EES) an den Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung betrieben wird, sowie für befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1. |
„schrittweise Inbetriebnahme des EES“ den Zeitraum von 180 Tagen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES; |
2. |
„nationale Behörden“ die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Behörden; |
3. |
„geschätzte Anzahl von Grenzübertritten“ die von einem Mitgliedstaat geschätzte Anzahl der Grenzübertritte von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen für den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Gesamtzahl der Grenzübertritte an den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Grenzen durch Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den betreffenden Mitgliedstaat reisen, berechnet für die zwei Kalenderjahre, die dem gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 von der Kommission beschlossenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES vorangegangen sind. |
Artikel 3
Einführungspläne und Berichterstattung
(1) Bis zum 25. August 2025 legt die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie Europol einen übergeordneten Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES (im Folgenden „übergeordneter Einführungsplan von eu-LISA“) unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen vor. Mit diesem Plan wird der wirksame und fortlaufende Betrieb des Zentralsystems des EES unterstützt, indem die Leistungs- und Verfügbarkeitsziele des Zentralsystems des EES sowie die Strategie in Bezug auf mögliche geringfügige, schwerwiegende und blockierende Funktionsstörungen bestätigt werden, werden Verfahren für unvorhergesehene Ereignisse vorgegeben und werden den Mitgliedstaaten und Europol Leitlinien für den Betrieb des Zentralsystems des EES an die Hand gegeben.
Der übergeordnete Einführungsplan von eu-LISA wird vom Verwaltungsrat von eu-LISA angenommen.
(2) Bis zum 24. September 2025 erstellt jeder Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission und eu-LISA einen nationalen Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES (im Folgenden „nationaler Einführungsplan“) unter Berücksichtigung des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA, und übermittelt der Kommission diesen Plan. Wenn ein Mitgliedstaat das EES nicht von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig in Betrieb nimmt, ist in seinem nationalen Einführungsplan anzugeben, wie die in Artikel 4 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen eingehalten werden.
eu-LISA überprüft, ob die nationalen Einführungspläne in technischer Hinsicht mit dem übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA übereinstimmen, und bestätigt, dass sie keine technischen Mängel aufweisen, die die Inbetriebnahme des EES weiter verzögern könnten. Die Kommission prüft die Gesamtkohärenz aller nationalen Einführungspläne und ob die einzelnen nationalen Einführungspläne im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grenzwerten und Anforderungen stehen.
Wenn ein Mitgliedstaat plant, an einer bestimmten Grenzübergangsstelle das EES in Betrieb zu nehmen oder die biometrischen Funktionen des EES zu nutzen, informiert er die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an der jeweiligen Grenzübergangsstelle darüber.
(3) Ab dem 30. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermitteln die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA monatliche Berichte, in denen sie die Umsetzung ihrer nationalen Einführungspläne bestätigen oder Abweichungen und Korrekturmaßnahmen aufführen, die gegebenenfalls erforderlich waren, um die in Artikel 4 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen einzuhalten.
(4) Die Kommission erleichtert die Bereitstellung von präzisen nationalen Einführungsplänen und monatlichen Berichten durch die Mitgliedstaaten.
(5) Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 die Statistiken zur Verfügung, die für die Überwachung der Umsetzung des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA und der nationalen Einführungspläne durch die Kommission erforderlich sind.
(6) Die Kommission stellt, sofern erforderlich, in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere praktische Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES zur Verfügung.
Artikel 4
Schrittweise Inbetriebnahme des EES
(1) Abweichend von Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 nutzen die Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES das EES gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels.
(2) Ab dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES beginnt jeder Mitgliedstaat mit der Nutzung des EES für die Ein- und Ausreise an einer oder mehreren Grenzübergangsstellen, wenn möglich sowohl an Luft- als auch Land- und Seegrenzen, um Daten der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen zu erfassen und zu speichern. Ab dem 30. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfasst jeder Mitgliedstaat im EES mindestens 10 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten.
Während der ersten 60 Tage der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten das EES ohne biometrische Funktionen einsetzen, und die nationalen Behörden können persönliche Dossiers ohne biometrische Daten anlegen oder aktualisieren.
(3) Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an mindestens der Hälfte seiner Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen ein. Jeder Mitgliedstaat erfasst im EES mindestens 35 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten. Die persönlichen Dossiers von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen, die im EES angelegt werden, müssen biometrische Daten enthalten.
(4) Ab dem 150. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an allen seinen Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen ein und erfasst mindestens 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten im EES.
(5) Ab dem 170. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an allen Grenzübergangsstellen mit biometrischen Funktionen das EES ein und erfasst alle in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen im EES.
(6) Einreiseverweigerungen, die an einer Grenzübergangsstelle, an der das EES eingesetzt wird, beschlossen werden, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden Einreiseverweigerungen mit biometrischen Daten erfasst, wenn das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, und ohne biometrische Daten erfasst, wenn das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird.
(7) Europol nutzt das EES ab dem ersten Tag seiner schrittweisen Inbetriebnahme so wie in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen.
Artikel 5
Sonstige Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399
(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES, unabhängig davon, auf welche Weise die Mitgliedstaaten das EES in Betrieb nehmen.
(2) Die Grenzbehörden stempeln die Reisedokumente von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise systematisch ab.
Die Verpflichtungen zum Abstempeln nach Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 42a Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/399 gelten sinngemäß in den am Betrieb des EES beteiligten Mitgliedstaaten.
(3) Bei der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage der Daten im EES haben die nationalen Behörden, die für die in den Artikeln 23 bis 29, 31, 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Zwecke zuständig sind,
a) |
Stempel als maßgebend anzusehen, wenn keine einschlägigen EES-Daten vorliegen; |
b) |
die EES-Daten als maßgebend anzusehen,
|
c) |
im Einzelfall zu entscheiden, ob der Stempel oder die EES-Daten maßgebend sind,
|
Die nationalen Behörden und Europol dürfen allein auf der Grundlage, dass die Erfassung einer mutmaßlichen Ein- oder Ausreise im EES fehlt, keine Entscheidungen treffen, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirken.
(4) Wenn bei einem Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, im Reisedokument kein Stempel angebracht ist und im EES kein eigenes persönliches Dossier für ihn angelegt wurde, können die nationalen Behörden annehmen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
Die Annahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.
Die Annahme gemäß Unterabsatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus dem hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben.
Wird die Annahme gemäß Unterabsatz 1 widerlegt, so führen die nationalen Behörden, die das EES einsetzen, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben durch, soweit dies nach dieser Verordnung zulässig ist:
a) |
Sie legen bei Bedarf im EES ein persönliches Dossier zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen an. |
b) |
Sie aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz für diesen Drittstaatsangehörigen durch Eingabe der fehlenden Daten. |
c) |
Sie löschen ein vorhandenes persönliches Dossier für diesen Drittstaatsangehörigen, wenn dies in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen ist. |
(5) Die Grenzbehörden nutzen die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nur an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird. Die Grenzbehörden greifen weiterhin direkt auf das VIS zu
a) |
an Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird; |
b) |
an Grenzübergangsstellen, an denen das EES gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt wurde. |
(6) Die nationalen Behörden und Europol lassen Folgendes unberücksichtigt:
a) |
die Ergebnisse des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten automatisierten Berechnungssystems, das Angaben zur Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts liefert; |
b) |
die automatisch generierte Liste der Aufenthaltsüberzieher und ihre Folgen, auf die insbesondere in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und h, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben i und k sowie Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2226 Bezug genommen wird. |
(7) Für die Zwecke der Artikel 45 und 48 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt die Verarbeitung von Daten aus dem EES gemäß der vorliegenden Verordnung durch Mitgliedstaaten nicht als rechtswidrig oder als mit der Verordnung (EU) 2017/2226 unvereinbar.
(8) Die Verifizierung der Identität und der vorherigen Erfassung von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgt bei in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, auch mithilfe von Self-Service-Systemen, sofern vorhanden.
(9) Zusätzlich zu den in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten in die Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im EES aufzunehmen haben, ergänzen die Mitgliedstaaten die Mustervorlage zum Zeitpunkt des Anlegens des persönlichen Dossiers der betreffenden Person um folgenden Hinweis:
„Bitte beachten Sie, dass das Einreise-/Ausreisesystem derzeit schrittweise eingeführt wird. Während dieses Zeitraums [ab …] kann es sein, dass Ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Ihrer biometrischen Daten, nicht an allen Außengrenzen der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Einreise-/Ausreisesystems erhoben werden. Wenn die Erhebung dieser Informationen verpflichtend ist und Sie beschließen, diese nicht bereitzustellen, wird Ihnen die Einreise verweigert. Während der schrittweisen Einführung werden Ihre Daten nicht automatisch in eine Liste von Aufenthaltsüberziehern aufgenommen. Zudem können Sie nicht mithilfe der EES-Website oder der an den Grenzübergangsstellen zur Verfügung stehenden Geräte nachsehen, wie lange Ihr Aufenthalt noch zulässig ist. Sie können die Dauer Ihres zulässigen Aufenthalts mit dem Kurzaufenthaltsrechner auf der Website der Europäischen Kommission unter https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen/border-crossing/short-stay-calculator_en überprüfen.
Nach der schrittweisen Einführung des Einreise-/Ausreisesystems werden Ihre personenbezogenen Daten in der in diesem Formular beschriebenen Weise verarbeitet.“
(10) Die Informationen auf der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Website werden von der Kommission so angepasst, dass sie der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Rechnung tragen.
(11) Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Informationskampagne, mit der die Inbetriebnahme des EES begleitet wird, muss die konkreten Bedingungen an den Grenzübergangsstellen widerspiegeln. Mit dieser Informationskampagne wird dafür gesorgt, dass relevante Informationen den betroffenen Personen mitgeteilt werden, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwerte und Anforderungen zu berücksichtigen sind. Vor der schrittweisen Inbetriebnahme des EES passt die Kommission die Materialien für die Zwecke dieser Informationskampagne innerhalb eines angemessenen Zeitraums an und bezieht dabei den Europäischen Datenschutzbeauftragten ein. Zudem unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Ausarbeitung dieser Materialien.
(12) Die Anwendung von Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 20 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie die Anwendung von Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/399 werden ausgesetzt.
(13) Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 gelten der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen, gemäß den genannten Artikeln, ab dem ersten Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES.
(14) An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 in der Fassung durchgeführt, die am Tag vor dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt.
An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 durchgeführt.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes finden an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/399 und, ausschließlich für die Zwecke des EES, die Bestimmungen über die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen anhand biometrischer Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und g der genannten Verordnung keine Anwendung.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399 ausgesetzt.
(15) Abweichend von Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/2226 setzt der Verwaltungsrat von eu-LISA seine Tätigkeiten bis zum Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES fort. Insbesondere überwacht der Verwaltungsrat von eu-LISA die schrittweise Inbetriebnahme des EES, einschließlich der Stabilität des Zentralsystems des EES, und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen.
Artikel 6
Zugriff auf die EES-Daten
(1) Die mögliche Unvollständigkeit von während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfassten ESS-Daten aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes des EES in den einzelnen Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums soll wie folgt berücksichtigt werden:
a) |
durch die nationalen Behörden und Europol beim Zugriff auf die im ESS erfassten Ein- und Ausreisedatensätze in Wahrnehmung ihrer Aufgaben; |
b) |
durch die nationalen Behörden bei der Übermittlung von ESS-Daten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) 2017/2226; |
c) |
durch die ETIAS-Zentralstelle zum Zweck einer Überprüfung gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226; |
d) |
durch die zuständigen Behörden, die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union zum Zweck der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226. |
(2) Die Beförderungsunternehmer überprüfen die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel, um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Richtlinie 2001/51/EG zu erfüllen. Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 können Beförderungsunternehmer den in dem genannten Artikel genannten Web-Dienst ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzen.
Während eines Zeitraums von 180 Tagen nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzen Beförderungsunternehmer nicht nur den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226, sondern überprüfen zusätzlich weiterhin die in Reisedokumenten angebrachten Stempel, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG zu erfüllen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Vervollständigung der im EES erfassten personenbezogenen Daten ergänzen die Mitgliedstaaten die einschlägigen personenbezogenen Daten nur soweit dies möglich ist, wobei sie die begrenzte Verfügbarkeit der Datensätze berücksichtigen, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erhoben werden. Wenn eine Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen wird, wird darin auf die in Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten Grenzwerte und Anforderungen verwiesen, die die Erfassung unvollständiger Dossiers ermöglichen.
(4) Abweichend von Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 dürfen die im EES erfassten Daten vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht abgefragt werden, um Risikoanalysen oder Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen.
Artikel 7
Aussetzung des EES
(1) Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten den Betrieb des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise aussetzen, wenn das Zentralsystem, die nationalen Systeme oder die Kommunikationsinfrastruktur ausfallen und der Betrieb des EES dadurch erheblich beeinträchtigt wird, oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben.
Im Falle einer teilweisen Aussetzung erheben die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten.
Im Falle einer vollständigen Aussetzung setzen die Mitgliedstaaten den Einsatz des EES vollständig aus und erheben keine der in den Artikeln 16 bis 20 der genannten Verordnung genannten Daten.
In beiden Fällen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich und in jedem Fall nicht später als sechs Stunden ab Beginn der Aussetzung des EES den Grund für die teilweise oder vollständige Aussetzung sowie deren voraussichtliche oder tatsächliche Dauer mit. Sofern dies angesichts der örtlichen Gegebenheiten an den Grenzübergangsstellen erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen und die Beförderungsunternehmer über die Aussetzung.
Sobald die Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorliegen, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission und eu-LISA unverzüglich davon in Kenntnis. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen und die Beförderungsunternehmer über die Aussetzung informiert haben, teilen sie ihnen mit, dass die Gegebenheiten, die zur Aussetzung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
(2) Bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES unterrichtet eu-LISA die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Ausfalls. eu-LISA benachrichtigt unverzüglich die Kommission und auch die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben ist. Alle Mitgliedstaaten bestätigen gegenüber der Kommission und eu-LISA unverzüglich die Wiederaufnahme des Betriebs des EES.
(3) Während eines Zeitraums von 90 Tagen nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben, den Einsatz des EES an der betreffenden Grenzübergangsstelle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 für einen maximalen Zeitraum von höchstens sechs Stunden teilweise aussetzen. Während einer solchen teilweisen Aussetzung werden die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Erfassung biometrischer Daten entbunden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA unverzüglich und in jedem Fall nicht später als sechs Stunden ab Beginn der teilweisen Aussetzung den Grund für die Aussetzung sowie ihre voraussichtliche oder tatsächliche Dauer mit.
(4) Enthalten weniger als 80 % der während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES angelegten persönlichen Dossiers biometrische Daten, so verlängert sich die in Absatz 3 genannte Frist von 90 Tagen automatisch um 60 Tage.
(5) Bis zum zehnten Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermittelt eu-LISA der Kommission Statistiken, anhand derer die Kommission verifizieren kann, ob der in Absatz 4 genannte prozentuale Anteil erreicht wurde. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 30. Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES über das Ergebnis ihrer Verifizierung.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES.
Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch ab dem 26. Juli 2025.
(2) Die Geltung dieser Verordnung endet 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. Es gilt jedoch Folgendes:
a) |
Die Geltung des Artikels 5 Absatz 13 und des Artikels 6 Absätze 1, 3 und 4 endet fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. |
b) |
Die Geltung des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 endet 360 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. |
c) |
Die Geltung des Artikels 7 Absätze 3 und 4 endet 330 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. |
d) |
Die Geltung des Artikels 7 Absatz 5 endet 210 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2025.
(2) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/oj).
(3) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1726/oj).
(6) Entscheidung des Rates 2004/512/EG vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/512/oj).
(7) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2000/922/oj.
(8) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/51/oj).
(9) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).
(10) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
(11) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj).
(12) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
(13) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
(14) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
(15) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(16) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
(17) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(18) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
(19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1534/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)