|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1525 |
23.7.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1525 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Juli 2025
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Österreich, Polen, Tschechien, die Slowakei und die Republik Moldau im Zusammenhang mit Überschwemmungen im September 2024 und Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Oktober 2024
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (2), insbesondere auf Artikel 9,
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (3), insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
(2) |
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung (4) festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. |
(3) |
Am 29. November 2024 stellte Österreich nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
(4) |
Am 29. November 2024 stellte Polen nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
(5) |
Am 4. Dezember 2024 stellte Tschechien nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
(6) |
Am 7. Dezember 2024 stellte die Slowakei nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
(7) |
Am 5. Dezember 2024 stellte die Republik Moldau nach den Überschwemmungen vom September 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
(8) |
Am 27. Dezember 2024 stellte Bosnien und Herzegowina nach den Überschwemmungen vom Oktober 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. |
(9) |
Diese Anträge erfüllten die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. |
(10) |
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Österreich, Polen, Tschechien, die Slowakei, die Republik Moldau und Bosnien und Herzegowina bereitzustellen. |
(11) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2025 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
a) |
Österreich wird ein Betrag in Höhe von 42 789 075 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen vom September 2024 bereitgestellt; |
b) |
Polen wird ein Betrag in Höhe von 75 998 939 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen vom September 2024 bereitgestellt; |
c) |
Tschechien wird ein Betrag in Höhe von 113 979 781 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen vom September 2024 bereitgestellt; |
d) |
der Slowakei wird ein Betrag in Höhe von 2 108 187 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen vom September 2024 bereitgestellt; |
e) |
der Republik Moldau wird ein Betrag in Höhe von 195 196 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen vom September 2024 bereitgestellt; |
f) |
Bosnien und Herzegowina wird ein Betrag in Höhe von 45 669 725 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen vom Oktober 2024 bereitgestellt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 9. Juli 2025.
Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.
(3) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1525/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)