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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1441

23.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1441 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die der Kommission übermittelt wurden.

(3)

Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2024 bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4)

Ferner wurden bestimmte Rechtsakte gemäß den Artikeln 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgehoben. Daher sollten die Verweise auf diese Rechtsakte aktualisiert und die genannte Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.

(5)

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind keine Waren wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine aufgeführt. Die diese Kontaminanten betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 3 und 10 der genannten Durchführungsverordnung sollten daher gestrichen werden.

(6)

Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht eine Ausnahme von Artikel 9 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung vor. Diese Ausnahmeregelung sollte sich nicht auf Waren beschränken, die aufgrund einer möglichen Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

In Bezug auf Sendungen von Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) aus Kolumbien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % heraufgesetzt werden.

(8)

In Bezug auf Sendungen von Weinblättern aus Ägypten wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(9)

In Bezug auf Sendungen von Mangofrüchten (Mangifera indica) aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Ägypten vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(10)

Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Einhaltung erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Pfeffer der Gattung Piper, zu Früchten der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, und zu Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblättern, Curry und anderen Gewürzen aus Äthiopien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(11)

In Bezug auf Sendungen von Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria) aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Indien vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(12)

In Bezug auf Sendungen von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Sri Lanka wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(13)

In Bezug auf Sendungen von Tahini und Halva aus Sesamsamen aus Syrien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(14)

Grapefruits aus der Türkei werden seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 20 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(15)

In Bezug auf Sendungen von Tomaten (Solanum lycopersicum L.) aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus der Türkei vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16)

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien unterliegen seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(17)

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien werden seit Juli 2022 wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(18)

In Bezug auf Sendungen von getrockneten Feigen, Mischungen mit und Erzeugnissen aus getrockneten Feigen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Aflatoxinen festgestellt. Die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 30 % erhöht werden.

(19)

In Bezug auf Sendungen von getrockneten Feigen, Mischungen mit und Erzeugnissen aus getrockneten Feigen aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Ochratoxin A hin. Da sowohl Aflatoxine als auch Ochratoxin A Mykotoxine sind, von denen ähnliche Risiken für die menschliche Gesundheit ausgehen, und da auch die Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine und Ochratoxin A ähnlich hoch ist, ist es angezeigt, in Bezug auf Sendungen von getrockneten Feigen, Mischungen mit und Erzeugnissen aus getrockneten Feigen aus der Türkei das zusätzliche von Ochratoxin A ausgehende Risiko in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufzunehmen; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(20)

In Bezug auf Kreuzkümmelfrüchte aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pyrrolizidinalkaloide festgestellt. Die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 festgelegte Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen sollte somit auf 50 % erhöht werden.

(21)

Darüber hinaus wurden bestimmte Rechtsakte, auf die im Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 verwiesen wird, aufgehoben. Daher sollten die im Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Verweise auf diese Rechtsakte entsprechend aktualisiert werden.

(22)

Um Garantien für die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführten Waren bieten zu können, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch die Mykotoxine „Aflatoxine“ und „Ochratoxin A“ besonderen Bedingungen unterliegt, sollte Feld II.2.1 der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.

(23)

Ferner sollte — da derzeit keine Waren wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind — Feld II.2.3 der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(24)

Im Interesse der Rechtssicherheit in Bezug auf den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von zwei Monaten für nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitete Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien vorzusehen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit in Bezug auf diese Sendungen ist während dieses Übergangszeitraums gewährleistet, da sie bei der Einfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterliegen, deren Häufigkeit bei Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) bei 30 % und bei Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) bei 50 % liegen.

(25)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission (*1);

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj).“ "

b)

Buchstabe d wird gestrichen.

c)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 ist es bei Sendungen, bei denen der Sack oder die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, ausreichend, den Identifikationscode der Sendung auf dem Sack oder der Verpackung, der/die diese kleinen Packstücke umfasst, anzugeben.“

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine und Pflanzentoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (*2) und der Richtlinie 2002/32 über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine.

(*2)  Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).“ "

ii)

Buchstabe c wird gestrichen.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

Übergangszeitraum

Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission (*3) aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 12. Oktober 2025 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025, 23.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1441/oj).“ "

5.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/oj).


ANHANG I

„ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Aserbaidschan (AZ)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39

70

 

 

ex 0813 50 91

70

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10

70

 

 

 

ex 2007 10 99

40

 

 

 

ex 2007 99 39

05; 06

 

 

 

ex 2007 99 50

33

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12

30

 

 

ex 2008 19 19

30

 

 

ex 2008 19 92

30

 

 

 

ex 2008 19 95

20

 

 

 

ex 2008 19 99

30

 

 

 

ex 2008 97 12

15

 

 

 

ex 2008 97 14

15

Aflatoxine

20

 

ex 2008 97 16

15

 

 

 

ex 2008 97 18

15

 

 

 

ex 2008 97 32

15

 

 

 

ex 2008 97 34

15

 

 

 

ex 2008 97 36

15

 

 

 

ex 2008 97 38

15

 

 

 

ex 2008 97 51

15

 

 

 

ex 2008 97 59

15

 

 

 

ex 2008 97 72

15

 

 

 

ex 2008 97 74

15

 

 

 

ex 2008 97 76

15

 

 

 

ex 2008 97 78

15

 

 

 

ex 2008 97 92

15

 

 

 

ex 2008 97 93

15

 

 

 

ex 2008 97 94

15

 

 

 

ex 2008 97 96

15

 

 

 

ex 2008 97 97

15

 

 

 

ex 2008 97 98

15

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

2

Bangladesch (BD)

Helmbohnen (Lablab purpureus)

(Lebensmittel)

ex 0708 90 00

30

Pestizidrückstände (3)

20

Zara-Zitronen (Citrus medica)

(Lebensmittel)

ex 0805 90 00

20

Pestizidrückstände (3)

20

3

Burkina Faso (BF)

Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)

(Lebensmittel)

ex 0709 30 00

70

Pestizidrückstände (3)

20

4

Côte d’Ivoire (CI)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90

 

Sudanfarbstoffe (14)

20

1511 90 11

 

ex 1511 90 19

90

1511 90 99

 

5

China (CN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

Gemüsepaprika (Capsicum

annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (4)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände (3)  (5)

20

6

Kolumbien (CO)

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel)

ex 0810 90 20

ex 0810 90 20

40

50

Pestizidrückstände (3)

20

7

Dominikanische Republik (DO)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

 

Pestizidrückstände (3)  (16)

50

0710 80 51

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

8

Ägypten (EG)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3)  (6)

30

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände (3)

20

Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

20

Pestizidrückstände (3)

20

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

ex 2008 99 99

11

19

Pestizidrückstände (3)

50

Mangofrüchte (Mangifera indica)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

40

Pestizidrückstände (3)

20

9

Äthiopien (ET)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (2)

50

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Aflatoxine

30

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

10

Georgien (GE)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39

70

 

 

ex 0813 50 91

70

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10

70

 

 

 

ex 2007 10 99

40

 

 

 

ex 2007 99 39

05; 06

 

 

 

ex 2007 99 50

33

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12

30

 

 

ex 2008 19 19

30

 

 

ex 2008 19 92

30

 

 

 

ex 2008 19 95

20

 

 

 

ex 2008 19 99

30

 

 

 

ex 2008 97 12

15

 

 

 

ex 2008 97 14

15

Aflatoxine

20

 

ex 2008 97 16

15

 

 

 

ex 2008 97 18

15

 

 

 

ex 2008 97 32

15

 

 

 

ex 2008 97 34

15

 

 

 

ex 2008 97 36

15

 

 

 

ex 2008 97 38

15

 

 

 

ex 2008 97 51

15

 

 

 

ex 2008 97 59

15

 

 

 

ex 2008 97 72

15

 

 

 

ex 2008 97 74

15

 

 

 

ex 2008 97 76

15

 

 

 

ex 2008 97 78

15

 

 

 

ex 2008 97 92

15

 

 

 

ex 2008 97 93

15

 

 

 

ex 2008 97 94

15

 

 

 

ex 2008 97 96

15

 

 

 

ex 2008 97 97

15

 

 

 

ex 2008 97 98

15

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

11

Ghana (GH)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

 

ex 2008 19 12

40

 

ex 2008 19 19

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

12

Israel (IL)  (15)

Basilikum (Ocimum basilicum)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

20

Pestizidrückstände (3)

10

13

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (11)

10

Salmonellen  (4)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (3)  (7)  (13)

30

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände (3)

10

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände (3)

30

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

10

ex 0904 22 00

11; 19

ex 0904 21 90

20

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pestizidrückstände (3)

30

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände (13)

20

Vanille

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0905

 

Pestizidrückstände (13)

20

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0907

 

Pestizidrückstände (13)

20

Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria)

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

ex 0709 93 90

10

Pestizidrückstände (3)

20

14

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Pestizidrückstände (3)

10

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

20

15

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B (12)

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B (12)

50

16

Sri Lanka (LK)

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände (3)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände (3)

30

Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90

20

ex 0904 22 00

11; 19

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

17

Madagaskar (MG)

Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

(Lebensmittel)

0713 35 00

 

Pestizidrückstände (3)

50

18

Mexiko (MX)

Grüne Papaya (Carica papaya)

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

0807 20 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

19

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände (3)

50

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände (13)

30

20

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10

0910 91 90

 

Aflatoxine

30

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

Pestizidrückstände (3)

10

21

Ruanda (RW)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

30

22

Syrien (SY)

Tahini und Halva aus Sesamsamen

(Lebensmittel)

ex 1704 90 99

ex 1806 20 95

ex 1806 90 50

ex 1806 90 60

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

12; 92

13; 93

10

11; 91

41

41

Salmonellen  (2)

30

23

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)  (8)

30

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

ex 0810 90 20

40

50

Pestizidrückstände (3)

10

24

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus

limonum)

( Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet )

0805 50 10

 

Pestizidrückstände (3)

30

Grapefruit

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände (3)

10

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände (3)  (9)

30

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3)  (10)

20

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

30

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (2)

20

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

 

Pestizidrückstände (13)

30

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

Tomaten (Solanum lycopersicum L.)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0702 00 00

0710 80 70

 

Pestizidrückstände (3)

20

25

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

50

26

Vereinigte Staaten (US)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

2008 11 96

2008 11 98

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Aflatoxine

20

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

27

Vietnam (VN)

Durianfrüchte (Durio zibethinus)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 60 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (17)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (24)

10

Salmonellen  (21)

50

2

Bolivien (BO)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

 

 

2008 11 96

 

 

 

2008 11 98

 

 

 

ex 2008 19 12

40

 

 

 

ex 2008 19 19

50

 

 

 

ex 2008 19 92

40

Aflatoxine

50

 

ex 2008 19 95

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

3

Brasilien (BR)

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (18)

50

4

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände (25)

20

5

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum

melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 30 00

05

Pestizidrückstände (19)

50

6

Ägypten (EG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

 

 

2008 11 96

 

 

 

2008 11 98

 

 

 

 

ex 2008 19 12

40

 

 

 

ex 2008 19 19

50

 

 

 

ex 2008 19 92

40

Aflatoxine

30

 

ex 2008 19 95

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

7

Ghana (GH)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90

 

Sudanfarbstoffe (26)

50

1511 90 11

 

ex 1511 90 19

90

1511 90 99

 

8

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00

0908 12 00

 

Aflatoxine

50

9

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände (19)  (27)

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

 

 

2008 11 96

2008 11 98

ex 2008 19 12

40

 

 

 

ex 2008 19 19

50

Aflatoxine

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

( Lebensmittel und Futtermittel )

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

Pestizidrückstände (19)  (20)

30

ex 0710 80 59

20

Sesamsamen

( Lebensmittel )

1207 40 90

 

Salmonellen  (21)

30

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Sesamsamen

( Lebensmittel und Futtermittel )

1207 40 90

 

Pestizidrückstände (25)

20

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

 

Pestizidrückstände (25)

20

Zimt und Zimtblüten

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0906

 

Pestizidrückstände (25)

20

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908

 

Pestizidrückstände (25)

30

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0909

 

Pestizidrückstände (25)

20

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

Pestizidrückstände (25)

20

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände (25)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 2530 90 70

2836 50 00

55

60

10

Pestizidrückstände (25)

30

Lebensmittelzusatzstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten (28)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände (25)

10

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

10

75

Pestizidrückstände (19)

30

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände (19)

50

10

Iran (IR)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

 

 

ex 0813 50 91

60

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

 

 

ex 2007 10 99

30

 

 

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

 

 

ex 2007 99 50

32

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

 

 

ex 2008 19 93

20

Aflatoxine

50

ex 2008 97 12

19

 

 

 

ex 2008 97 14

19

 

 

 

ex 2008 97 16

19

 

 

 

ex 2008 97 18

19

 

 

 

ex 2008 97 32

19

 

 

 

ex 2008 97 34

19

 

 

 

ex 2008 97 36

19

 

 

 

ex 2008 97 38

19

 

 

 

ex 2008 97 51

19

 

 

 

ex 2008 97 59

19

 

 

 

ex 2008 97 72

19

 

 

 

ex 2008 97 74

19

 

 

 

ex 2008 97 76

19

 

 

 

ex 2008 97 78

19

 

 

 

ex 2008 97 92

19

 

 

 

ex 2008 97 93

19

 

 

 

ex 2008 97 94

19

 

 

 

ex 2008 97 96

19

 

 

 

ex 2008 97 97

19

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

11

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

60

Pestizidrückstände (19)

50

12

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (21)

50

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

13

Sudan (SD)

Sesamsamen

1207 40 90

 

Salmonellen  (21)

50

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19

49

 

ex 2008 19 99

49

14

Türkei (TR)

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

 

 

 

 

 

 

Paste aus getrockneten Feigen

ex 2007 10 10

50

 

 

 

ex 2007 10 99

20

 

 

 

ex 2007 99 39

01; 02

 

 

 

ex 2007 99 50

31

 

 

 

ex 2007 99 97

21

 

 

getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12

11

 

 

ex 2008 97 14

11

 

 

ex 2008 97 16

11

 

 

 

ex 2008 97 18

11

 

 

 

ex 2008 97 32

11

 

 

 

ex 2008 97 34

11

 

 

 

ex 2008 97 36

11

 

 

 

ex 2008 97 38

11

 

 

 

ex 2008 97 51

11

Aflatoxine und

30

 

ex 2008 97 59

11

Ochratoxin A

 

 

ex 2008 97 72

11

 

 

 

ex 2008 97 74

11

 

 

 

ex 2008 97 76

11

 

 

 

ex 2008 97 78

11

 

 

 

ex 2008 97 92

11

 

 

 

ex 2008 97 93

11

 

 

 

ex 2008 97 94

11

 

 

 

ex 2008 97 96

11

 

 

 

ex 2008 97 97

11

 

 

 

ex 2008 97 98

11

 

 

 

ex 2008 99 28

10

 

 

 

ex 2008 99 34

10

 

 

 

ex 2008 99 37

10

 

 

 

ex 2008 99 40

10

 

 

ex 2008 99 49

60

 

ex 2008 99 67

95

 

 

 

ex 2008 99 99

60

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

60

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

 

 

ex 0813 50 91

60

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

 

 

ex 2007 10 99

30

 

 

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

 

 

ex 2007 99 50

32

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

Aflatoxine

30

ex 2008 19 93

20

 

 

ex 2008 97 12

19

 

 

 

ex 2008 97 14

19

 

 

 

ex 2008 97 16

19

 

 

 

ex 2008 97 18

19

 

 

 

ex 2008 97 32

19

 

 

 

ex 2008 97 34

19

 

 

 

ex 2008 97 36

19

 

 

 

ex 2008 97 38

19

 

 

 

ex 2008 97 51

19

 

 

 

ex 2008 97 59

19

 

 

 

ex 2008 97 72

19

 

 

 

ex 2008 97 74

19

 

 

 

ex 2008 97 76

19

 

 

 

ex 2008 97 78

19

 

 

 

ex 2008 97 92

19

 

 

 

ex 2008 97 93

19

 

 

 

ex 2008 97 94

19

 

 

 

ex 2008 97 96

19

 

 

 

ex 2008 97 97

19

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

ex 2008 99 99

11

19

Pestizidrückstände (19)  (22)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21 ;

0805 22 00 ;

0805 29 00

 

Pestizidrückstände (19)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände (19)

30

unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (29)  (30)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

50

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

 

15

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

49

49

Salmonellen  (21)

30

16

Vereinigte Staaten (US)

Vanilleextrakt

(Lebensmittel)

1302 19 05

 

Pestizidrückstände (25)

20

17

Vietnam (VN)

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (19)  (23)

50

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände (19)  (23)

30

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (19)  (23)

50

2.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Ursprungsland

Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (31)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Vereinigte Staaten (US)

Türkei (TR)  (32)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

30

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

ex 0813 50 91

60

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

ex 2007 10 99

30

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

ex 2007 99 50

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

ex 2008 19 93

20

ex 2008 97 12

19

 

ex 2008 97 14

19

 

ex 2008 97 16

19

 

ex 2008 97 18

19

 

ex 2008 97 32

19

 

ex 2008 97 34

19

 

ex 2008 97 36

19

 

ex 2008 97 38

19

 

ex 2008 97 51

19

 

ex 2008 97 59

19

 

ex 2008 97 72

19

 

ex 2008 97 74

19

 

ex 2008 97 76

19

 

ex 2008 97 78

19

 

ex 2008 97 92

19

 

ex 2008 97 93

19

 

ex 2008 97 94

19

 

ex 2008 97 96

19

 

ex 2008 97 97

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

(Lebensmittel)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(6)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(7)  Rückstände von Diafenthiuron.

(8)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(9)  Rückstände von Prochloraz.

(10)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(11)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(12)  Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

(13)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(14)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(15)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(16)  Rückstände von Acephat.

(17)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(18)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(19)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(20)  Rückstände von Carbofuran.

(21)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(22)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(23)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(24)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(25)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(26)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudanfarbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(27)  Rückstände von Acephat.

(28)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, mit Ausnahme von Guarkernmehl, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(29)   „Unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

(30)   „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

(31)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(32)  Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.


ANHANG II

„ANHANG IV

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

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ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄẞ ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

nicht zutreffende Passagen werden gestrichen,

die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung,

die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt,

dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

TEIL I   BESCHREIBUNG DER SENDUNG

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

I.1

Absender/Ausführer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode (1) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.

I.2

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.

I.2a

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

I.3

Zuständige oberste Behörde

 

Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.4

Zuständige örtliche Behörde

 

Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

I.5

Empfänger/Einführer

 

Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.

I.6

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle (GKS) verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.

Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

I.7

Ursprungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen eines möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, oder durch Pflanzentoxine oder wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen aufgeführt sind.

Geben Sie Name und ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder umhüllt wurden, wenn die Lebens- und Futtermittel wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen oder wegen anderer als den im ersten Absatz genannten Gefahren in den Anhängen aufgeführt sind.

I.8

Ursprungsregion

 

Entfällt.

I.9

Bestimmungsland

 

Geben Sie Name und ISO-Ländercode des Mitgliedstaats an, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

I.10

Bestimmungsregion

 

Entfällt.

I.11

Versandort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Erzeugnisse stammen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

Für andere Erzeugnisse: jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.

Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.

I.12

Bestimmungsort

 

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

I.13

Verladeort

 

Entfällt.

I.14

Datum und Uhrzeit des Abtransports

 

Geben Sie das Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug) an.

I.15

Transportmittel

 

Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:

Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an),

Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an),

Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Wagennummer an),

Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen an, ggf. auch das Kennzeichen des Anhängers).

Im Falle einer Fähre kreuzen/klicken Sie „Schiff“ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

I.16

Eingangsgrenzkontrollstelle

 

Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an oder wählen Sie den Namen der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code aus.

I.17

Begleitdokumente

 

Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: Analysebericht/Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 und Angabe des einmaligen Codes der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslandes.

Andere Dokumente: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

I.18

Beförderungsbedingungen

 

Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).

I.19

Transportbehälter-/Container-/Plombennummer

 

Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

I.20

Zertifiziert als/für

 

Wählen Sie den Verwendungszweck der Waren gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.

I.21

Zur Durchfuhr

 

Entfällt.

I.22

Für den Binnenmarkt

 

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.

I.23

Zur Wiedereinfuhr

 

Entfällt.

I.24

Gesamtzahl der Packstücke

 

Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an.

Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

I.25

Gesamtmenge

 

Entfällt.

I.26

Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

 

Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27 eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.

Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung an.

I.27

Beschreibung der Sendung

 

Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.

Anzugeben sind die Art, die Zulassungsnummer der Betriebe ggf. zusammen mit dem ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer und Nettogewicht. Kreuzen/Klicken Sie „Endverbraucher“ an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (3) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).


TEIL II   Bescheinigung

Feld

Beschreibung

 

Land

 

Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

 

Musterbescheinigung

 

Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.

II

Gesundheitsinformationen

 

Dieses Feld bezieht sich auf die für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder gemäß sonstigen Unionsvorschriften, z. B. zur Bescheinigung.

II.2a

Bezugsnummer der Bescheinigung

 

Hierbei handelt es sich um den in Feld I.2 angegebenen einmaligen alphanumerischen Code.

II.2b

IMSOC-Bezugsnummer

 

Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist.

 

Bescheinigungsbefugte/r

 

Dieses Feld ist für die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt.

Anzugeben sind der Name (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten, sowie der Name und Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.


(1)  Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(3)  Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1441/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)