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Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2478 |
7.11.2023 |
ERKLÄRUNG DER UNION IN DEM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS
vom 28. September 2023
nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses
Nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) erklärt die Union, dass sie Folgendes als zufriedenstellend betrachtet:
i) |
die Umsetzung von Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Vertreter der Union nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland durch das Vereinigte Königreich, indem es Zugang zu Informationen, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreichs sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang I des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, gewährt hat, wobei angemerkt wird, dass sich das Vereinigte Königreich verpflichtet hat, erhebliche Verbesserungen bei der erforderlichen Latenz und Vollständigkeit der Datenbereitstellung, gestützt durch einen Prozess zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, zu erzielen, und dass den Unionsvertretern der erforderliche Zugang zu diesen Informationen in einem zugänglichen Format und in dem Maße, dass Risikoanalysen, darunter auch auf der Grundlage aktueller und historischer Trends, vorgenommen werden können, bisher noch nicht gewährt wird, und |
ii) |
alle bestehenden EORI-Registrierungen mit dem Präfix XI korrekt ausgestellt sind und |
iii) |
dass das Vereinigte Königreich neue Leitlinien für Pakete im Einklang mit den in dem Beschluss Nr. 1/2023 aufgeführten Regelungen herausgegeben hat und |
iv) |
dass das Vereinigte Königreich seine Einseitige Erklärung zu den Ausfuhrverfahren für aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren abgegeben hat. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/2023/2478/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)