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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/4189

23.7.2025

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.12020 — INVESTINDUSTRIAL / DCC HEALTHCARE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2025/4189)

1.

Am 15. Juli 2025 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

HealthCo Investment Limited („HIL“, Vereinigtes Königreich), letztlich kontrolliert von Investindustrial S.A. („Investindustrial Group“, Vereinigtes Königreich),

DCC Vital Limited (Irland), HBI Health & Beauty Innovations Limited (Irland) und DCC Healthcare UK Limited (Vereinigtes Königreich) (zusammen „DCC Healthcare“), kontrolliert von DCC Plc.

HIL wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über DCC Healthcare erwerben.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

HIL ist eine unabhängig verwaltete Investmentgesellschaft, die indirekt von Fonds gehalten wird, welche von Unternehmen der Investindustrial Group, einer europäischen Investment- und Beratungsgruppe aus unabhängig verwalteten Investment-, Holding- und Finanzberatungsgesellschaften, beraten/verwaltet werden. Das Portfolio der Investindustrial Group konzentriert sich auf vier Hauptinvestitionsbereiche: Industrielle Fertigung, Verbraucher, Gesundheitswesen und Gesundheitsdienstleistungen

DCC Healthcare ist die Gesundheitssparte von DCC plc, die in zwei Hauptsegmenten in Europa tätig ist: i) Health & Beauty, Auftragsentwicklung und Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und Schönheitsprodukten; und ii) Vital, Angebot von Medizinprodukten und anderen Gesundheitsprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.12020 — INVESTINDUSTRIAL / DCC HEALTHCARE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

European Commission

Directorate-General for Competition

Merger Registry

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4189/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)