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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2025/4084 |
23.7.2025 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung
„Federweisser“
(C/2025/4084)
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (1) können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Kommission Einspruch erheben.
ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES TRADITIONELLEN BEGRIFFS
„Federweisser“
Eingangsdatum: 24.1.2025
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite): 3
Sprache des Antrags: Deutsch
Aktenzeichen: Ares(2025)601034
Traditioneller Begriff, dessen Änderung beantragt wird: Federweisser
Name der juristischen oder natürlichen Person, die die Änderung beantragt: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land): Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Deutschland
Staatsangehörigkeit:
Telefon, Fax, E-Mail: Tel.: +49 228995293622, +49 228995294262, 414@bmel.bund.de
Beschreibung der Änderung:
1. |
Der als traditioneller Begriff zu schützende Name soll um eine weitere Schreibweise erweitert werden:
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2. |
Die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben sollen erweitert werden:
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3. |
Die betreffende Kategorie der Weinbauerzeugnisse soll geändert werden:
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4. |
Die Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen soll geändert werden:
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Erläuterung der Gründe für die Änderung:
zu 1. Mit der Änderung wird den beiden in Deutschland üblichen Schreibweisen Rechnung getragen.
zu 2. Nach nationalem Recht ist die Verwendung des Begriffs nicht auf Wein mit geschützter geografischer Angabe beschränkt. Dies war bislang im Unionsrecht nicht berücksichtigt worden und ist daher klarzustellen.
zu 3. Der Begriff Federweisser / Federweißer darf nach nationalem Recht ausschließlich für ein Erzeugnis, das der Weinbauerzeugniskategorie des teilweise gegorenen Traubenmostes im Sinne der Nummer 11 des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterfällt, verwendet werden. Daher soll die derzeit hinterlegte Weinbauerzeugniskategorie „Wein“ im Sinne der Nummer 1 des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ersetzt werden.
zu 4. Mit der Änderung wird der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des nationalen Rechts und den nunmehr geltenden Voraussetzungen für die Verwendung des Begriffs Rechnung getragen.
Name des/der Unterzeichnenden:
Unterschrift:
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/34/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4084/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)