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31985L0391

Sechste Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV, V und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 224 vom 22/08/1985 S. 0040 - 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0187
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0187


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SECHSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 16. Juli 1985

zur Anpassung der Anhänge II, III, IV, V und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(85/391/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/415/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Volksgesundheit muß die Verwendung von bestimmten Hydrochinonethern in kosmetischen Mitteln verboten werden.

Aufgrund der neuesten wissenschaftlich-technischen Forschungsergebnisse kann Selendisulfid in Antischuppen-Shampoos zugelassen und die Verwendung bestimmter Aluminium-Zirkoniumkomplexe als schweißhemmende Mittel unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen endgültig erlaubt werden.

Einige Konservierungsmittel können Formaldehyd freisetzen, so daß schon jetzt Enderzeugnisse, die diese Konservierungsmittel enthalten, den Etikettierungsvorschriften für Formaldehyd zu unterwerfen sind.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Sektor der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II wird

- in Nummer 167 »Anhang IV Teil 1" durch »Anhang VII Teil 2" ersetzt;

- Nummer 178 durch: »178. 4-Benzyloxyphenol, 4-Methoxyphenol und 4-Ethoxyphenol" ersetzt;

- Nummer 297 durch »297. Selen und seine Verbindungen mit Ausnahme von Selendisulfid unter den in Anhang III Teil 1 Nummer 49 festgelegten Bedingungen" ersetzt.

2. In Anhang III Teil 1 werden die nachstehenden Nummern hinzugefügt:

1.2.3.4.5.6 // // // // // // // a // b // c // d // e // f // // // // // // // 49 // Selendisulfid // Antischuppen-shampoos // 1 % // // - Enthält Selendisulfid - Kontakt mit den Augen und mit gereizter Haut vermeiden // // // // // // // 50 // Aluminium-Zirkonium-hydroxochloridhydrate AlxZr(OH)yClz.nH2O und ihre Komplexe mit Glycin // Schweißhemmende Mittel // 20 %, berechnet als wasserfreies Aluminium-Zirkoniumhydroxo- chlorid 5,4 % berechnet als Zirkonium // 1. Das Verhältnis der Aluminiumatome zu den Zirkoniumatomen muß zwischen 2 und 10 liegen. 2. Das Verhältnis der (Al+Zr)-Atome zu den Chloratomen muß zwischen 0,9 und 2,1 liegen. 3. In Aerosolpackungen (Sprays) verboten // Nicht auf gereizter oder verletzter Haut anwenden // // // // // //

3. In Anhang IV Teil 1 wird die Nummer 7 gestrichen.

4. In Anhang V erhält Nummer 6 folgende Fassung:

»6. Zirkonium und seine Derivate mit Ausnahme der in Nummer 50 von Anhang III Teil 1 genannten Komplexe und der Zirkoniumlacke, -pigmente oder -salze der mit dem Hinweis (5) von Anhang III Teil 2 und Anhang IV Teil 2 aufgeführten Farbstoffe".

5. In Anhang VI

- wird die Präambel durch folgenden Punkt 5 ergänzt:

»5. Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieses Anhangs enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen bei der Etikettierung den Hinweis »enthält Formaldehyd" tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet";

- wird der Warnhinweis »enthält Formaldehyd" in Spalte e) für den Stoff Nr. 5 im ersten Teil und die Stoffe Nrn. 39, 44 und 50 im zweiten Teil gestrichen;

- werden die zulässigen Hoechstkonzentrationen in der Spalte c) für die Stoffe Nrn. 39, 44 und 50 des zweiten Teils durch 1 % bzw. 0,15 % bzw. 0,6 % ersetzt.

- werden die Fußnote (2) im Teil 1 und die Fußnote (1) im Teil 2 gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen in dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1986 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 1985

Für die Kommission

Stanley CLINTON DAVIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.

(2) ABl. Nr. L 228 vom 25. 8. 1984, S. 31.