这是indexloc提供的服务,不要输入任何密码

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/402


Artikel 45

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1)   Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)   Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.