7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/21 |
Artikel 43
Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses Vertrags in Zusammenhang stehen.
Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat mit.