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7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/18


Artikel 30

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

a)

die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,

b)

die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,

c)

die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.