7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/18 |
Artikel 30
In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.
Unter Grundnormen sind zu verstehen:
a) |
die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren, |
b) |
die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall, |
c) |
die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte. |