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7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/29


Artikel 68

Verboten ist ein Preisgebaren, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern unter Umgehung des Grundsatzes des gleichen Zugangs, der sich aus diesem Kapitel ergibt, eine bevorzugte Stellung zu verschaffen.

Stellt die Agentur ein derartiges Gebaren fest, so zeigt sie es der Kommission an.

Erachtet die Kommission die Feststellung für begründet, so kann sie für die strittigen Angebote die Preise in einer Höhe neu festsetzen, die dem Grundsatz des gleichen Zugangs entspricht.