7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/28 |
Artikel 63
Die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe, die von den gemeinsamen Unternehmen erzeugt werden, werden den Verbrauchern nach den satzungsmäßigen oder vertragsmäßigen Bestimmungen dieser Unternehmen zugeteilt.