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7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/28


Artikel 63

Die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe, die von den gemeinsamen Unternehmen erzeugt werden, werden den Verbrauchern nach den satzungsmäßigen oder vertragsmäßigen Bestimmungen dieser Unternehmen zugeteilt.