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7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/24


Artikel 51

Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.