7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/188 |
Artikel 323
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.