7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/64 |
Artikel 41
(ex-Artikel 35 EGV)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) |
eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; |
b) |
gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. |