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7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/64


Artikel 41

(ex-Artikel 35 EGV)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

a)

eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;

b)

gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.