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30.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/6


BESCHLUSS Nr. 4/2020 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGERICHTETEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2020

über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht [2020/2248]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS

Gestützt auf das Protokoll zu Irland/Nordirland des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 –

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) in Bezug auf:

a)

die Bedingungen für die Annahme, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, in Nordirland nicht gewerblich veredelt wird,

b)

die Kriterien für die Annahme, dass bei einer Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht.

Artikel 2

Nichtgewerbliche Veredelung

Es wird davon ausgegangen, dass eine Ware nicht gewerblich veredelt wird, wenn

a)

die Person, die eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird (im Folgenden „Einführer“), in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 500 000 GBP erzielt hat oder

b)

die Veredelung in Nordirland und nur zu den folgenden Zwecken erfolgt:

i)

zum Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher im Vereinigten Königreich;

ii)

zu Bauzwecken, wenn die veredelten Waren dauerhaft Teil eines vom Einführer in Nordirland errichteten Bauwerks werden;

iii)

für die direkte Erbringung von Gesundheits- oder Pfledienstleistungen an Empfänger in Nordirland durch den Einführer;

iv)

für nicht gewinnorientierte Tätigkeiten in Nordirland, bei denen kein anschließender Verkauf der veredelten Waren durch den Einführer stattfindet, oder

v)

für die Endverwendung von Futtermitteln durch den Einführer in Betrieben in Nordirland.

Artikel 3

Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht

1.   Bei einer Ware wird davon ausgegangen, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn gemäß Artikel 2 davon ausgegangen wird, dass sie nicht gewerblich veredelt wird, und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll beträgt Null, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 5 bis 7 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist;

b)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll übersteigt nicht den nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Zoll, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 5 bis 7 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher in Nordirland oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist), und die Differenz zwischen dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union und dem nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs anfallenden Zoll beträgt weniger als 3 % des Zollwertes der Ware.

2.   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii gilt nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen.

Artikel 4

Bestimmung der anwendbaren Zölle

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union für eine Ware anfallende Zoll wird gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegt;

b)

der nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs für eine Ware anfallende Zoll wird nach den zollrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt.

Artikel 5

Genehmigung für die Zwecke von Artikel 3

1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii ist ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland auf direktem Weg zum Verkauf an Endverbraucher oder zur Endnutzung durch sie bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einzureichen.

2.   Der Antrag auf die Genehmigung nach Absatz 1 muss Angaben zur Geschäftstätigkeit des Antragstellers und zu den typischerweise nach Nordirland verbrachten Gütern sowie eine Beschreibung der Arten der von ihm geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen enthalten, mit denen der Antragsteller sicherstellt, dass die unter die Genehmigung fallenden Waren ordnungsgemäß für Zollzwecke angemeldet werden und Nachweise für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b erbracht werden können. Der Händler hat die Nachweise, z. B. Rechnungen, fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Datenanforderungen für den Antrag sind im Anhang dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.

3.   In der Genehmigung ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

Name der Person, der die Genehmigung erteilt wurde (im Folgenden „Genehmigungsinhaber“),

b)

eine eindeutige Referenznummer, die von der zuständigen Zollbehörde der Entscheidung zugewiesen wird („Referenznummer der Genehmigung“),

c)

die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat,

d)

Datum des Wirksamwerdens der Genehmigung.

4.   Für die in diesem Artikel genannten Anträge und Genehmigungen gelten die Bestimmungen des Zollrechts der Union über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, auch im Hinblick auf die Überwachung.

5.   Stellt die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs eine vorsätzliche missbräuchliche Verwendung einer Genehmigung oder Verstöße gegen die in diesem Beschluss genannten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung fest, setzt sie die Genehmigung aus oder widerruft sie.

Artikel 6

Allgemeine Vorschriften über die Genehmigungserteilung

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii können Genehmigungen an Antragsteller erteilt werden, die

a)

die folgenden Niederlassungskriterien erfüllen:

i)

Sie sind in Nordirland niedergelassen oder haben einen festen Geschäftssitz in Nordirland,

an dem personelle und technische Ressourcen ständig vorhanden sind und

von dem aus Waren an Endverbraucher verkauft oder zur Endverwendung durch sie bereitgestellt werden und

an dem Zoll-, Handels-, und Transportaufzeichnungen und -informationen verfügbar oder in Nordirland zugänglich sind, und

ii)

falls sie nicht in Nordirland niedergelassen sind, werden ihre zollbezogenen Vorgänge im Vereinigten Königreich durchgeführt und sie haben einen indirekten Zollvertreter in Nordirland,

b)

sie verpflichten sich, Waren nur zwecks Verkauf an Endverbraucher oder zwecks Endverwendung durch sie nach Nordirland zu verbringen (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist), und sie verpflichten sich bei einem Verkauf an Endverbraucher in Nordirland, dass der Verkauf durch eine oder mehrere Verkaufsstellen in Nordirland erfolgt, an denen physische Direktverkäufe an Endkunden getätigt werden.

Artikel 7

Besondere Bedingungen für die Genehmigungserteilung

1.   Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii darf eine Verbringung von Waren nach Nordirland nur Antragstellern genehmigt werden, die die Bedingungen nach Artikel 6 und folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nach Nordirland verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird;

b)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;

c)

bei Waren, bei denen erklärt werden soll, dass keine Gefahr besteht, weist der Antragsteller nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Transportaufzeichnungen, welche angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b ermöglichen, ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeit und den Warenstrom besitzt.

2.   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen, dass die Waren an Endverbraucher verkauft oder von diesen ihrer Endverwendung zugeführt wurden.

3.   Während des Zeitraums, der zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses endet, kann eine Zulassung vorläufig erteilt werden, wenn der Antragsteller einen vollständigen Antrag gestellt hat, Absatz 1 Buchstabe b erfüllt und erklärt, dass er die übrigen Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllt. Die Geltungsdauer der vorläufigen Genehmigung ist auf vier Monate begrenzt, nach deren Ablauf eine ständige Genehmigung erteilt worden sein muss, damit der Händler weiterhin zugelassen ist.

Artikel 8

Informationsaustausch über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls

1.   Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) übermittelt das Vereinigte Königreich der Union monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls sowie dieses Beschlusses. Diese Angaben umfassen Mengen und Werte in aggregierter Form und je Sendung sowie Transportmittel in Bezug auf:

a)

nach Nordirland verbrachte Waren auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls keine Zölle angefallen sind,

b)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle angefallen sind, und

c)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif der Union vorgesehenen Zölle angefallen sind.

2.   Das Vereinigte Königreich übermittelt am 15. Tag jedes Monats die Angaben nach Absatz 1 für den Vormonat.

3.   Die Informationen werden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt.

4.   Auf Ersuchen der Unionsvertreter nach dem Beschluss 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 über die praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland genannten Rechte der Vertreter der Union, mindestens aber zweimal jährlich übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs diesen Vertretern in aggregierter Form und pro Genehmigungsformular Informationen über die gemäß den Artikeln 5 bis 7 erteilten Genehmigungen, einschließlich der Zahl der akzeptierten, abgelehnten und widerrufenen Genehmigungen.

5.   Die regelmäßige Übermittlung der oben genannten Informationen beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch am 15. April 2021. Die erste Übermittlung von Informationen umfasst Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Monats vor der Übermittlung.

Artikel 9

Überprüfung und Beendigung

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Umlenkung des Handels, Betrug oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei bis zum 1. August 2023 im Gemeinsamen Ausschuss, und die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden. Finden die Vertragsparteien keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses ab dem 1. August 2024 nicht mehr angewendet, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschließt vor dem 1. April 2024, sie weiter anzuwenden.

Sollten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr angewendet werden, ändert der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss bis zum 1. August 2024, damit ab dem 1. August 2024 geeignete alternative Bestimmungen gelten, die den besonderen Bedingungen in Nordirland Rechnung tragen und die Zugehörigkeit Nordirlands zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs uneingeschränkt achten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


ANHANG

Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland für Endverbraucher (nach Artikel 5 des Beschlusses)

ANGABEN ZUM ANTRAG

1.   Belege

Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Niederlassungsnachweis/Nachweis eines ständigen Geschäftssitzes

2.   Sonstige Belege und Angaben, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Alle sonstigen Belege oder Angaben, die als relevant für die Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses genannten Bedingungen durch den Antragsteller erachtet werden.

Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Unterlagen.

3.   Datum und Unterschrift des Antragstellers

Anträge, die mittels elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person, die den Antrag stellt, zu authentifizieren.

Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat

Angaben zum Antragsteller:

4.   Antragsteller

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person.

5.   Identifizierungsnummer des Antragstellers

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben ist die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1) der betreffenden Person.

6.   Rechtsform des Antragstellers

Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.

7.   Mehrwertsteuernummern

Geben Sie, falls vorhanden, die Mehrwertsteuernummer an.

8.   Geschäftstätigkeiten

Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Bitte beschreiben Sie kurz Ihre Geschäftstätigkeit und geben Sie Ihre Rolle in der Lieferkette an (z. B. Hersteller von Waren, Einführer, Einzelhändler usw.). Bitte beschreiben:

vorgesehene Verwendung der eingeführten Waren, einschließlich einer Beschreibung der Art der Waren und Angabe, ob sie einer Veredelung unterzogen werden,

geschätzte Zahl der pro Jahr vorzunehmenden Zollanmeldungen zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,

Art der geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b.

9.   Jahresumsatz

Für die Zwecke des Artikels 2 der Entscheidung ist der Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anzugeben. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind Aufzeichnungen und Informationen vorzulegen, die eine Bewertung des erwarteten Umsatzes erlauben, z. B. neueste Cashflow-, Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustprognosen, die von den Direktoren/Gesellschaftern oder dem Einzelunternehmer genehmigt wurden.

10.   Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.

Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox)

11.   Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Für die Zwecke von Artikel 7 Buchstabe b des Beschlusses sind Namen und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Personen, insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und, falls vorhanden, der Mitglieder des Verwaltungsrats, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: vollständiger Name und Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.

Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

12.   Datum der Niederlassung

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Niederlassung (in Ziffern).

13.   Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.

14.   Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Anzugeben ist die vollständige Anschrift der Orte, an denen die Aufzeichnungen des Antragstellers geführt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

15.   Orte der Veredelung oder Verwendung

Bitte geben Sie die Anschrift der Orte an, an denen die Waren gegebenenfalls veredelt und an die Endverbraucher verkauft werden.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 28.12.2015, S. 1).